Von Urhebern und Verwertern II
Im neuen Jahr soll der Bundestag ein neues Urhebervertragsrecht verabschieden. Darum ist ein heftiger Streit zwischen Urhebern (Autoren, Journalisten, Regisseuren etc.) und Verwertern (Buch-/Zeitungsverlage, Film-/Fernsehproduktionen, TV-Sendern) entbrannt, da es letztlich um die Frage geht, wer wieviel vom Gewinn an einer Zeitung, einem Film, einer Fernsehsendung in seine Tasche stecken und wer das Produkt (den Film, den Zeitungsartikel) wie verändern darf.
<strong>Junkersdorf</strong>-Co-Produktion ''<a href="http://www.kino.de/kinofilm/hilfe-ich-bin-ein-fisch/54484.html">Hilfe, ich bin ein Fisch</a>''
Es geht hier um für die Filmbranche, aber auch die neuen Medien (wie DVD, Internet etc.), wesentliche Fragen. Nach einer Stellungnahme von Urheberseite veröffentlichen wir heute als zweiten Diskussionsbeitrag (der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion widergibt) einen Text von Eberhard Junkersdorf, Filmproduzent (''Die Furchtlosen Vier'') und Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten:
Eine Steigerung des Wahnsinns beinhaltet der sogenannte Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern". Dieser kam daher mit edlen Absichten und sollte die angemessene Vergütung insbesondere für Autoren und Übersetzer gegenüber den Verlegern sicherstellen. Herausgekommen ist ein Entwurf, der im Ansatz eigentlich nicht für die Filmwirtschaft gedacht war, und der, wenn er so zum Gesetz würde, für alle Produzenten einen Horrortrip bedeuten müsste.
Im einzelnen sind vor alle folgende Dinge völlig unhinnehmbar:
1. Alle im Filmbereich tätigen freiberuflichen Mitarbeiter werden angemessen vergütet, und diese angemessene Vergütung wird geregelt durch allgemeinverbindliche Tarifverträge, und in den meisten Fällen werden die Mitarbeiter auch noch aussertariflich bezahlt. DM 4000,- Tagesgage für einen Schauspieler, der halbwegs stotterfrei mehrere Sätze sprechen kann, sind keine Ausnahme. Autorenhonorare für Drehbuchautoren liegen im Fernsehbereich zwischen DM 30000,- und 40000,-, mit garantierter Wiederholungsvergütung von 100 Prozent, im Kinofilm ab DM 80000,- aufwärts für Autoren, die schon Drehbücher geschrieben haben, die dann auch verfilmt wurden.
Diese Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen und sie beweisen, dass die angemessene Vergütung in der Filmbranche seit langem bereits gängige Praxis ist. Deshalb lassen sich angemessene Vergütungen in der Zukunft nur beibehalten, wenn dem Produzenten als Filmhersteller sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch die Übertragung für noch nicht bekannte Nutzungsarten.
2. Eine gesetzlich angeordnete Zwangsschlichtung im Rahmen gemeinsamer Vergütungsregeln ist für die Produzenten nicht akzeptabel.
3. Die vorgesehene Rückwirkung des Anspruchs auf angemessene Vergütung auf bestehende Verträge und zwar mit einer Rückwirkung von 20 Jahren muss entfallen. Sie wäre auch praktisch nicht durchsetzbar, da z. B. die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen nach 7 bzw. 10 Jahren endet.
4. Im Gesetz muss klipp und klar festgelegt werden, wer im Filmbereich urheberberechtigt ist. Der Kreis der Urheberberechtigten muss auf den Regisseur, den Drehbuchautoren, den Verfasser der Dialoge sowie den Filmkomponisten beschränkt werden. Eine Einbeziehung der ausübenden Künstler in diesem Bereich ist für uns Produzenten unakzeptabel.
5. Das Wiederverfilmungsrecht muss sich der Produzent vertraglich - wie auch bisher - für mehr als 10 Jahre übertragen lassen können. Ein automatischer Rechterückfall nach gesetzlich geregelten Fristen (1o Jahre im Kinobereich, 5 Jahre im Fernsehbereich) darf nicht eingeführt werden. Er verhindert eine angemessene Auswertung und würde im Rahmen von internationalen Co-Produktionen ganz sicher auch nicht von den ausländischen Co-Produzenten anerkannt werden.
6. Völlig absurd ist der Ansatz, dass sämtliche Änderungen im Herstellungsprozess eines Films, anfangend mit der Erstellung des Drehbuchs bis hin zum Schnitt, nur möglich sind, wenn der Produzent die vorherige schriftliche Einverständniserklärung sämtlicher Urheberberechtigten einholt. Filmherstellung ist "work in progress", und ein unverzichtbares Recht des Produzenten muss auch in der Zukunft sein, dass er die notwendigen Änderungen am Filmwerk oder Titel vornehmen kann. Die Einspruchsmöglichkeiten des Urhebers müssen auf die gröbliche Entstellung beschränkt bleiben.
Wenn der Referentenentwurf letztendlich in seiner jetzigen Form, trotz der massiven mündlichen und schriftlichen Einwände, die wir zusammen mit den anderen Verbänden und Verwertern an das Bundesjustizministerium und die Ministerin selbst vorgetragen haben, Gesetz werden sollte, dann würde uns mit Sicherheit die Möglichkeit, Filme zu finanzieren und herzustellen über alle Maßen erschwert bzw. unmöglich gemacht werden.
Auszug aus einem Text von Eberhard Junkersdorf zum 35jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten
Foto: Kinowelt